| I. | Der Verein führt den Namen "Intercamp Förderer" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). | |
| II. | Er hat seinen Sitz in Krefeld. | |
| III. | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
| I. | Der Verein widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. | |
| II. | Er unterstützt und fördert die internationale Intercampidee, insbesondere die gemeinsame Pfadfinderarbeit der am Intercamp teilnehmenden vom Weltbüro (WAGGS und WOSM) anerkannten Pfadfinderverbände, und zwar zum Zwecke von Jugendpflege, Jugendfürsorge und Völkerverständigung. | |
| III. | Der Verein veranstaltet das jährlich zu Pfingsten stattfindende Intercamp. | |
| IV. | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Mitglieder vereinsintern tätig sind, ist die Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich. | |
| I. | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie die Ziele des Vereins bejaht und durch ihre Mitgliedschaft ihre Verbundenheit und Unterstützung mit der und für die Idee des Intercamp als der gemeinsamen völkerverbindenden Veranstaltung der Pfadfinder in den in § 2 Abs. 2 benannten Verbänden zum Ausdruck bringen möchte. | |
| II. | Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die der Annahme durch den Vorstand bedarf. | |
| III. | Die Mitgliedschaft erlischt: | |
| a) | durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, | |
| b) | durch Ausschluss, wenn ein Mitglied ohne zwingenden Grund dem Verein zwei Jahre lang keine Beiträge gezahlt hat. | |
| c) | durch Ausschluss aus sonstigem wichtigen Grund. | |
| IV. | Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. | |
| V. | Gegen den Ausschluss steht der Rechtsweg offen. Wird davon Gebrauch gemacht, ruhen ab dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Zeitpunkt des Ausschlusses sämtliche Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes bis zur rechtskräftigen Entscheidung. | |
| VI. | Das ausscheidende bzw. ausgeschlossene Mitglied hat keine Ansprüche auf Auseinandersetzung oder Abfindung aus dem Vereinsvermögen. | |
| VII. | Die Mitglieder des Committee sind in dieser Eigenschaft Mitglieder des Vereins. Ihre so begründete Mitgliedschaft erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Committee. Die für ein Mitglied des Committee begründeten Rechte und Pflichten gehen mit seinem Ausscheiden auf seinen Nachfolger in der Mitgliedschaft im Committee über. | |
| Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist spätestens am 01.03. eines jeden Jahres im voraus fällig. | ||
| Organe des Vereins sind | ||
| a) | der Vorstand | |
| b) | die Mitgliederversammlung. | |
| Der Vorstand besteht aus | ||
| a) | dem Committee, | |
| b) | dem geschäftsführenden Vorstand. | |
| I. | Das Committee ist das selbständige internationale Leitungs- und Organisationsgremium, das für die Durchführung des Intercamp zuständig ist. Dazu gibt es sich seine eigene Ordnung, die nicht der Beschlußfassung durch die übrigen Gremien des Vereins unterliegt. Die vom Committee beschlossene Ordnung ist für die übrigen Gremien des Vereins verbindlich. | |
| II. | Das Committee ist ausschließlich zuständig für die eigenverantwortliche inhaltliche und wirtschaftliche Durchführung des Intercamp; die übrigen Gremien des Vereins haben insoweit keine Zuständigkeit. Die Beschlüsse des Committee sind insoweit für die übrigen Gremien des Vereins verbindlich. Die übrigen Angelegenheiten des Vereins gehören nicht zur Zuständigkeit des Committee. Das Committee stellt die von ihm geführte Intercamp-Kasse dem Verein als Darlehn zur Verfügung. Die Verwaltung dieses Darlehns obliegt ausschließlich dem Committee. Der Verein haftet für das Darlehn nur mit dem Darlehnsvermögen, nicht jedoch mit dem übrigen Vereinsvermögen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins schuldet der Verein demgemäß nur noch den dann noch vorhandenen Saldo des Darlehns. | |
| III. | Stimmberechtigtes Mitglied des Committee ist der geschäftsführende Vorsitzende des Vereins. | |
| I. | Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Einer der Beisitzer nimmt die Aufgabe des Schriftführers wahr. Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist der Vorsitzende des Committee. | |
| II. | Die Aufgaben des Vorstandes sind: | |
| a) | die Durchführung der Beschlüsse des Committee, | |
| b) | die Geschäftsführung des Vereins, | |
| c) | die Führung der Bücher, | |
| d) | die Verwaltung des Vereinsvermögens, | |
| e) | die Aufstellung des Haushaltsplanes. | |
| III. | Im übrigen ist die Geschäftsführung darauf beschränkt, die Beschlüsse des Committee und der Mitgliederversammlung auszuführen und die Mittel des Vereins den Beschlüssen des Committee und der Mitgliederversammlung entsprechend zu verwenden und einzusetzen. Der Vorstand ist ermächtigt, im Ausnahmefall von den Festsetzungen des Haushaltsplanes in den einzelnen Planpositionen bis zu einer Größe von maximal 10 % abzuweichen, wenn die Finanzlage des Vereins das gestattet. Der Etat des Intercamp bildet eine gesonderte Position des Haushaltsplanes; über ihn beschließt das Committee. | |
| IV. | Die Geschäftsführung erstreckt sich schließlich auf alle Maßnahmen, die zur Erhaltung des Vereinsvermögens und im Interesse des Vereinszwecks notwendig sind. | |
| V. | Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis Nachfolger ihr Amt antreten. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode wird der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht ergänzt, solange ein vertretungsberechtigter Vorstand besteht. Andernfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ergänzungswahl zu berufen. | |
| VI. | Im übrigen gilt für die Vorstandswahl: | |
| Der Gründungsvorstand wird einmalig insgesamt gewählt mit der Maßgabe, dass der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sowie der 2. Beisitzer nur für ein Jahr gewählt werden. Von der ersten Nachwahl an werden in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und ein Beisitzer, in den Jahren mit geraden Jahreszahlen der 1. Vorsitzende und der andere Beisitzer neu gewählt. | ||
| VII. | Ausnahmsweise sind weitere Vorstandsmitglieder zu wählen, wenn ein Amt vorzeitig frei geworden ist. Die Ersatzwahl beschränkt sich auf die restliche Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. | |
| VIII. | Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig | |
| I. | Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Committee, den geschäftsführenden Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils alleine. | |
| II. | Der Vorsitzende des Committee vertritt den Verein in Angelegenheiten des Committee, der geschäftsführende Vorsitzende und sein Stellvertreter in allen anderen Angelegenheiten; die Sachbefugnis bedarf keines Nachweises. | |
| I. | Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. | |
| II. | Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes oder seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung von Einladung und Tagesordnung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen 4 Wochen liegen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sollen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. | |
| III. | Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf gleiche Art und Weise einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. | |
| IV. | Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Gegenstand der Beschlussfassung sind die Themen der Tagesordnung sowie jedes andere Thema, das die Mitgliederversammlung durch besondere Beschlussfassung am Versammlungstag auf die Tagesordnung setzt. | |
| V. | Die Angelegenheiten des Committee unterliegen nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. | |
| VI. | Sind alle Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung auf Formen und Fristen der Einladung durch besonderen Beschluss verzichten. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins können nur dann Gegenstand der Tagesordnung werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde. | |
| VII. | Die Mitgliederversammlung ist nach fristgerechter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. | |
| VIII. | Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden, der gleichzeitig jedoch nicht mehr als 5 Stimmen in einer Mitgliederversammlung vertreten darf. Vertreter können nur Vereinsmitglieder werden. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die für das der Mitgliederversammlung voraufgegangene Geschäftsjahr keinen Beitrag gezahlt haben, ruht. | |
| IX. | Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Änderung einmal gefasster Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Eine Satzungsänderung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen werden. | |
| X. | Zu einer Änderung der das Committee betreffenden Bestimmungen - § 3 Abs. VII, § 6, § 7, § 8 Abs. I Satz 3, Abs. II Ziffer 1, Abs. III Satz 1 und 3, § 9, § 10 Abs. V und Abs. XI Buchstabe c), § 11 und dieser Bestimmung - sowie zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist außerdem die Zustimmung des Committee erforderlich. | |
| XI. | Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: | |
| a) | die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unter Differenzierung nach der Funktion; die Vergabe der Schriftführerfunktion bleibt dem Vorstand vorbehalten. | |
| b) | die Wahl von zwei Kassenprüfern für 2 Jahre. Bei der ersten Wahl wird ein Kassenprüfer nur für 1 Jahr gewählt | |
| c) | die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, mit Ausnahme des Etat des Intercamp, soweit dieser keinen Fehlbetrag enthält. | |
| d) | Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie der geprüften Jahresrechnung, | |
| e) | Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, | |
| f) | Beschlussfassung über die Leitlinien der Organisation für die einzelnen Intercampveranstaltungen. | |
| g) | Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes, | |
| h) | Beschlussfassung über alle anderen Fragen, die den Verein betreffen, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand überlassen ist. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, eine dem Vorstand überlassene Entscheidung jederzeit an sich zu ziehen. | |
| XII. | Die Mitgliederversammlung soll darüber hinaus dem persönlichen Kontakt und dem Gedankenaustausch unter Mitgliedern dienen. | |
| XIII. | Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer des geschäftsführenden Vorstandes eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedern spätestens 8 Wochen nach der Versammlung zu übermitteln und in der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung zu genehmigen. | |
| XIV. | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes oder seinem Stellvertreter eingeleitet. Die Wahl des Versammlungsleiters obliegt der Mitgliederversammlung. | |
| XV. | Kommt es bei einer Wahl nicht zu einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl wiederholt. Bleibt auch der zweite Wahlgang erfolglos, gilt im dritten Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahl erfolgt geheim, sobald es ein Mitglied verlangt. | |
| Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen für Zwecke der Jugendpflege - und zwar ausschließlich zur Förderung internationaler Kontakte unter den Pfadfindern - zu verwenden. Über die konkrete Verwendung beschließen das Committee und die Mitgliederversammlung gemeinsam. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. | ||